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Ratgeber · Kosten

Hausmeisterkosten: umlegen und absetzen

Vermieter dürfen die Kosten für Hauswart, Gartenpflege, Reinigung und Winterdienst in der Regel als Betriebskosten auf die Mieter umlegen – wenn der Mietvertrag das vorsieht. Wer im eigenen Haushalt beauftragt, kann 20 % der Arbeitskosten von der Steuer abziehen.

Welche Hausmeisterkosten sind umlagefähig?

Umlagefähig sind laufende Kosten für Hauswart, Gartenpflege, Reinigung und Winterdienst. Nicht umlagefähig sind Reparaturen und Verwaltungsaufgaben – die trägt der Vermieter.

LeistungBetriebskostenartUmlagefähig?
Hauswart / Hausmeister§ 2 Nr. 14 BetrKVja – ohne Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Hausverwaltung
Gartenpflege§ 2 Nr. 10 BetrKVja
Reinigung von Zugängen und Zufahrten§ 2 Nr. 10 BetrKV (nicht öffentliche Flächen)ja
Gehwegreinigung nach Satzung§ 2 Nr. 8 BetrKV (Straßenreinigung)ja
Winterdienstje nach Fläche Straßenreinigung (§ 2 Nr. 8) bzw. Hauswartja, in der Regel
Kleinreparaturen–nein (Instandhaltung)
Voraussetzung ist immer eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag.

Worauf müssen Vermieter bei der Abrechnung achten?

Die Kosten müssen im Mietvertrag vereinbart, wirtschaftlich angemessen und sauber getrennt sein. Arbeiten, die der Hauswart erledigt, dürfen nicht zusätzlich unter einer anderen Kostenart abgerechnet werden.

  • Vereinbarung: Die Betriebskostenarten müssen im Mietvertrag stehen.
  • Wirtschaftlichkeit: Kosten müssen angemessen sein (§ 556 Abs. 3 BGB).
  • Keine Doppelabrechnung: Erledigt der Hauswart Gartenpflege oder Reinigung, dürfen diese Arbeitskosten nicht noch einmal unter Nr. 2 bis 10 und 16 angesetzt werden (§ 2 Nr. 14 BetrKV).
  • Trennung: Reparatur- und Verwaltungsanteile gehören nicht in die Nebenkosten – idealerweise werden sie auf der Rechnung getrennt ausgewiesen.

Kann ich Hausmeisterkosten von der Steuer absetzen?

Ja, im eigenen Haushalt. Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenpflege, Reinigung, Winterdienst und Hausmeistertätigkeiten mindern 20 % der Arbeitskosten die Einkommensteuer – bis zu 4.000 € im Jahr.

Haushaltsnahe DienstleistungenHandwerkerleistungen
BeispieleGartenpflege, Reinigung rund ums Haus, Winterdienst, HausmeisterReparaturen, Montagen
Steuerermäßigung20 % der Arbeitskosten20 % der Arbeitskosten
Höchstbetrag pro Jahr4.000 €1.200 €
Grundlage§ 35a Abs. 2 EStG§ 35a Abs. 3 EStG

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Rechnung und haben unbar gezahlt, also per Überweisung.
  • Begünstigt sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer – nicht das Material.
  • Die Leistung betrifft Ihren eigenen Haushalt. Winterdienst ist auch für den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück begünstigt (BFH, VI R 55/12).
  • Mieter können ihren Anteil aus der Nebenkostenabrechnung ansetzen, wenn die Arbeitskosten ausgewiesen sind.

Für vermietete Wohnungen gilt § 35a nicht – Vermieter setzen die Kosten stattdessen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung an.

Wie viel spare ich konkret?

Bei 500 € Arbeitskosten für Gartenpflege im Jahr sinkt Ihre Einkommensteuer um 100 €.

PositionBetrag
Arbeitskosten laut Rechnung (inkl. USt.)500 €
davon 20 %100 €
Steuerermäßigung100 €
Reines Rechenbeispiel zur Veranschaulichung – keine Preisangabe von Hausklar.

Häufige Fragen

Muss ich den Arbeitskostenanteil auf der Rechnung sehen?

Ja. Das Finanzamt erkennt nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten an. Deshalb sollten Material und Arbeitskosten auf der Rechnung getrennt stehen.

Gilt der Steuerbonus auch für Eigentümergemeinschaften?

Ja, anteilig. Die Verwaltung weist die Anteile der einzelnen Eigentümer in der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung aus.

Ersetzt dieser Ratgeber eine Steuerberatung?

Nein. Die Angaben sind allgemeine Informationen. Für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung.

Quellen

Stand: September 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechts- oder Steuerberatung.